Art. 1 Name und Sitz
Der Ski- und Sportclub Riehen (SSC Riehen), hervorgegangen aus der Skisektion des Turnvereins Riehen, ist ab 4. Juni 1993 ein Sportverein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Der SSC Riehen hat seinen Sitz in Riehen BS und ist politisch und konfessionell neutral.
Der SSC Riehen gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband (Swiss Ski) und dessen Regionalverband Schneesport Mittelland Nordwestschweiz (SSM)an.
Der SSC Riehen ist den beiden Verbänden gegenüber beitragspflichtig und die Statuten von Swiss-Ski und SSM bilden ergänzende Bestandteile zu diesen Statuten.
Art. 2 Zweck und Aufgabe
Der SSC Riehen bezweckt die Förderung und Verbreitung des Schneesports mit Schwerpunkt Langlauf und des Laufsports, beide Sportrichtungen sowohl als Breitensport als auch als Leistungssport, sowie des Sports im Allgemeinen und die Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
Er will dies erreichen durch:
2.1 Förderung des Jugend-Skisportes durch die ihm angeschlossenen Jugend-Organisation (JO)
2.2 Gewährleistung und Förderung des Wettkampfbetriebes im Rahmen seiner Reglemente
2.3 Organisation von Wettkämpfen
2.4 Organisation von Kursen durch die eigene Langlaufschule
2.5 Organisation von Veranstaltungen zur finanziellen Mittelbeschaffung und Pflege der Kameradschaft
2.6 Förderung des Breitensports durch die vereinsinternen polysportiven Aktivitäten
Art. 3 Mitgliedschaft
In den Verein können Personen, die das siebente Altersjahr erfüllt haben, auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, unter Vorbehalt der Genehmigung der nächsten Generalversammlung. Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied beim Schweizerischen Ski-Verband (Swiss-Ski) und dem Regionalverband Schneesport Mittelland (SSM).
3.1 Austrittsgesuche müssen schriftlich bis spätestens einen Monat vor Abschluss des Geschäftsjahres eingereicht werden. Für die Genehmigung sind die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
3.2 Ausschluss eines Mitgliedes: Mitglieder, welche die Clubstatuten verletzen, Handlungen begehen, die gegen die Clubinteressen sind oder ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossene Person kann gegen diesen Entscheid an der folgenden Generalversammlung rekurrieren. Die Generalversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder definitiv. Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Club gegenüber für allfällige Verpflichtungen haftbar. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.
Art. 4 Der SSC Riehen besteht aus:
a) Mitgliedern der Jugendorganisation
b) Aktivmitgliedern
c) Freimitgliedern Swiss Ski
d) Ehrenmitgliedern
e) Passivmitgliedern
f) Sponsorenmitgliedern
a) Mitglieder der Jugendorganisation (JO). Der JO können Mädchen und Knaben im Alter von 8 bis zum vollendeten 15. Altersjahr angehören. Der Beitritt zur JO kann nur mit schriftlicher Zustimmung und Versicherungsnachweis durch die Eltern erfolgen. (Swiss Ski und SSM gegenüber sind die JO-Mitglieder beitragsfrei). Sie haben kein Stimmrecht.
b) Aktivmitglied (Junioren, Senioren, Veteranen) kann jede Person werden. Sie gehört auch dem SSM und Swiss Ski an und ist diesen gegenüber beitragspflichtig. Aktivmitglieder, die sich durch langjährige Mitwirkung im Verein ausgezeichnet haben und welche dem SSCR 25 Jahre angehören (und im Jahr der Ernennung das 45. Altersjahr erfüllen), können auf Vorschlag des Vorstandes zu Clubveteranen ernannt werden. Sie haben Anrecht auf die Club-Veteranenauszeichnung, b1) Junioren sind, gemäss Swiss Ski Aktivmitglieder ab zurückgelegtem 15. Altersjahr, die das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
c) Freimitglieder Swiss Ski sind Mitglieder, welche einem Verein sowie Swiss Ski während 40 Jahren angehören. Sie erhalten von Swiss Ski das goldene SSVAbzeichen. Sie sind von der Bezahlung der Beiträge an Swiss Ski und SSM befreit.
d) Ehrenmitglieder müssen sich um den SSCR und den Skisport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Sie können auf Antrag des Vorstandesdurch die Generalversammlung ernannt werden und sind beitragsfrei. (Die Beiträge an Swiss Ski und den SSM werden durch den SSCR erbracht).
e) Passivmitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen. Sie sind Swiss Ski und SSM gegenüber beitragspflichtig und bezahlen die Hälfte des Netto-Clubbeitrages.
f) Sponsorenmitglieder fördern und unterstützen den Wettkampfsport im SSCR mit Geldbeträgen und in ideeller Weise. Es besteht ein spezielles Sponsorenreglement.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Rechte
(Mitgliederkategorie a - d)
a) Aktive Teilnahme an der Tätigkeit des SSC Riehen
b) Stimmberechtigung an der Generalversammlung (Ausnahme JO-Mitglieder)
c) Bezug der offiziellen SSV-Publikation (fakultativ)
d) SSCR-Ausweis in Form der offiziellen SSV-Mitgliederkarte (Aktiv-Mitglieder) (Mitgliederkategorie a-f)
e) Alle Vorteile der Mitgliedschaft des SSCR im SSM und in Swiss Ski (Aktivmitglieder)
f) Bezug der Swiss Ski-Lizenzen für Lizenzträger.
g) Das SSCR-Bulletin, das während der gesamten Saison über die Aktivitäten und Vorhaben im Verein orientiert, erhalten alle Mitgliederkategorien.
5.2 Pflichten
a) Die Statuten, Reglemente, Vereinbarungen und Beschlüsse des SSCR, des SSM und des SSV, sind für alle Mitglieder verbindlich.
b) Bezahlung des Jahresbeitrages (Art. 11). Der Jahresbeitrag ist nach Rechnungsstellung innert 60 Tagen zu bezahlen.
c) Versicherung: Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der SSCR lehnt jede Haftung ab. Für Veranstaltungen, die durch den SSCR betrieben werden besteht eine Versicherung mit beschränkter Haftung.
d) Jedes Mitglied ist angehalten, hei der Durchführung von Wettkämpfen und Vereinsanlässen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuhelfen.
Art. 6. Organisation
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Kalenderjahres.
6.1 Die Organe des SSC Riehen sind:
a) die ordentliche Generalversammlung
b) die ausserordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
d) die Technische Kommission
e) die Rechnungsrevisoren
f) weitere Kommissionen
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6.2 Die ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung hat innerhalb zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Die schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Über Gegenstände, die nicht unter den Traktanden figurieren, darf an der GV nicht abgestimmt werden.
Die statutarischen Traktanden sind:
a) Begrüssung und Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Protokoll der letzten Generalversammlung
d) Mutationen (Eintritt und Austritte)
e) Jahresberichte des Präsidenten, der technischen Leiter, des Leiters Langlaufschule, des Sponsorenvertreters und von Kommissionen
f) Kassenberichte
g) Revisorenbericht und Décharge - Erteilung an den Vorstand
h) Festsetzung der Mitglieder-/-Jahresbeiträge
i) Budgets
j) Wahlen des Vorstandes, der Kommissionen und der Rechnungsrevisoren
k) Tätigkeitsprogramme
l) Anträge (Diese sind bis spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten zu richten)
m) Ehrungen
n) Mitteilungen und Verschiedenes
6.3 Die ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch einen Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen und hat innerhalb 60 Tagen stattzufinden. Die Einladung erfolgt wiefür die ordentliche Generalversammlung.
6.4 Der Vorstand
Der Vorstand hat die Kompetenz, während des Geschäftsjahres ausserordentliche Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 5000.- pro Einzelfall selbstständig zu beschliessen.
Art. 7 Abstimmungen
Der SSC Riehen fasst seine Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (Mitgliederkategorien b - d). Durch 2/3 Mehrheit können die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für einzelne Traktanden jedoch eine geheime Abstimmung verlangen. Wenn bei Wahlen mehrere Vorschläge gemacht werden, entscheidet das absolute Mehr, im 2. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 8 Vorstand
Er setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Kassier
c) Mitgliederkassier
d) Sekretär
e) Technische Leiter
e1 Chef Rennwesen
e2 Chef JO
e3 Chef Breitensport
f) Leiter Langlaufschule
g) Chef Presse + Propaganda
h) Sponsorenvertreter
i) Beisitzer
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt diesen nach aussen. Er ist berechtigt, alle Verhandlungen vorzunehmen, die gemäss diesen Statuten dem Zweck des Vereins entsprechen. Aussergewöhnliche Vorhaben und Ausgaben, die über Punkt 6.4 hinausgehen, sind von der Generalversammlung zu genehmigen. Im Weiteren arbeitet der Vorstand die Sommer- und Winterprogramme aus, schickt sie den Mitgliedern zu und ist für deren Durchführung verantwortlich. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er zeichnet zu zweien durch die Unterschrift des Präsidenten und des Hauptkassiers, in deren Verhinderung durch den Vizepräsidenten, der jährlich aus den Reihen des Vorstandes gewählt wird und dem Sekretär. In ihren Fachfragen haben die Ressortchefs Einzelunterschrift. Alle Rechnungen und Belege sind durch die verantwortlichen Vorstandsmitglieder zu visieren. Demissionen sind dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden alljährlich durch die Generalversammlung in ihre Ämter gewählt resp. bestätigt.
Art. 9 Finanzielles - Zahlung der Beiträge
Die Ausgaben des SSC Riehen werden aus den Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen und allfälligen weiteren Einnahmen bestritten. Im Jahresbeitrag sind inbegriffen: Beitrag an Swiss Ski und den SSM.Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Ihr Beitrag an SSV und SSM wird von der Vereinskasse bezahlt. Jahresbeiträge von Swiss Ski C-Mitgliedern (Mitglieder, die in mehreren Clubs vertretensind) werden durch den Stammclub an Swiss Ski entrichtet.
Art. 10 Rechnungsrevisoren
Zwei Mitglieder, welche nicht dem Vorstand angehören, werden von der GV als Rechnungsrevisoren gewählt. Ebenso kommt ein Ersatzrevisor zur Wahl. Jedes Jahr scheidet der Amts älteste aus. Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten der GV schriftlichen Bericht. Sie sind wieder wählbar, jedoch nicht alternierend.
Art. 11 Mittel und Haftung
Die Mittel des Vereines werden geäufnet durch:
a) Mitgliederbeiträge, deren Höhe jährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird, die jedoch maximal Fr. 100.- pro Jahr betragen.
b) Freiwillige Beiträge und Sponsorenbeiträge
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.
Art. 12 Statutenänderung
Anträge der Statutenänderung können nur durch die Generalversammlung behandelt und mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Anträge müssen dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Die Auflösung des SSC Riehen kann nur durch die Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung des SSC Riehen ist jedoch nicht möglich, solange sich mindestens 13 Mitglieder für eine Weiterführung des Vereins verpflichten. Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen des SSC Riehen zur treuhänderischen Verwaltung an die Gemeindeverwaltung Riehen über, die es einem später in Riehen mit ähnlichen Zielen gegründeten neuen Skiclub zur Verfügung stellt. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen endgültig in den Besitz der Gemeindeverwaltung Riehen über und ist zur Förderung des Jugend-Sportes in der Gemeinde zu verwenden.
13.1 Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Art. 60 - 79 des ZGB.
13.2 Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 6.Juni 2008. angenommen und treten nach ihrer Genehmigung durch Swiss Ski sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 11. April 2003.
Riehen, den 6. Juni 2008
Peter Nyikos, Präsident Birgit Litscher, Protokollführerin
Genehmigt durch Schneesport Mitteland Nordwestschweiz
Genehmigt durch den Schweizerischen Skiverband Swiss Ski |